Keine Bedenken gegen fortbestehende Rechtsgeltung der Milchabgaberegelungen – Kein Abwarten mit Urteil bei unstatthafter Beschwerde wegen Ablehnungsgesuch
(Rechtsgrundlage für Milchabgabe – Ermächtigung der EG bzw. EU zur Abgabenerhebung im Rahmen der Marktorganisationen – Festsetzung durch Abgabenbescheid der Finanzbehörde – Sachlicher Anwendungsbereich von § 12 Abs. 6 MOG)