Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „E-BAR“ – Antrag auf Löschung nur für einen Teilbereich der von dem Oberbegriff erfassten Waren – zutreffende Behandlung durch die Markenabteilung als Antrag auf vollständige Löschung – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr – keine bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung – keine Kostenauferlegung bei grundlosem Abbruch von Vergleichsverhandlungen
(Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – Im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit)