(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens – Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG – Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)
Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Haftentlassung im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung