(Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm – Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG – Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich hinsichtlich einkommensteuerlicher Belastungen)
(Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) sowie der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht wird)