Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige: Vorsätzliches Handeln bei Abgabe an eine dritte Person als „Bote“; Berücksichtigung von Härten bei der Einziehungsanordnung
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres kriminelle Prognose – hier: einstweilige Aussetzung eines Bewährungswiderrufs gem § 56f StGB bzgl Drogendelikten, wobei der Widerruf der Strafaussetzung nach Verstößen gegen eine Weisung zu Urinkontrollen erfolgt war
Strafausspruch und Maßregelanordnung: Berücksichtigung der Einziehung des Kfz des Täters bei der Strafzumessung; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtkatalogstraftaten