Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als Zulässigkeitskriterium im Verfahren der konkreten Normenkontrolle – hier: Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 PsychKHG BW (juris: PsychKG BW), soweit eine Zwangsbehandlung auf Anlasserkrankungen beschränkt ist und Begleiterkrankungen des Untergebrachten demnach nicht zwangsbehandelt werden dürften – mangelnde Entscheidungserheblichkeit infolge Einrichtung einer Betreuung und freiwilliger Mitwirkung der Untergebrachten in die Behandlung