(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15 – Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag – Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG)
§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar – Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden – Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten – Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung – Sondervotum zum Ergebnis und zur Begründung
§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar – Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden – Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten – Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung – Sondervotum zum Ergebnis und zur Begründung
§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar – Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden – Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten – Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung – Sondervotum zum Ergebnis und zur Begründung