Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen mit unangemessen verkürzter Auslegungsfrist zu Stande gekommenen Bebauungsplan, der zudem hinsichtlich der Festsetzungen der baulichen Höhe nicht hinreichend bestimmt ist und an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leidet.
Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude, Vereinbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit dem Unionsrecht, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Einhaltung des Anpassungskonzepts, Auflösende Bedingung bei Nichteinhaltung (zulässig), Ermessensbetätigung, baulicher Verbund, Begrenzung auf 48 Spielgeräte insgesamt bzw. 8 Spielgeräte pro Halle, Verbot und Entfernung von Werbeanlagen
Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen mit unangemessen verkürzter Auslegungsfrist zu Stande gekommenen Bebauungsplan, der zudem hinsichtlich der Festsetzungen der baulichen Höhe nicht hinreichend bestimmt ist und an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leidet.
Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude, Vereinbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit dem Unionsrecht, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Einhaltung des Anpassungskonzepts, Auflösende Bedingung bei Nichteinhaltung (zulässig), Ermessensbetätigung, baulicher Verbund, Begrenzung auf 48 Spielgeräte insgesamt bzw. 8 Spielgeräte pro Halle, Verbot und Entfernung von Werbeanlagen