Strafverfahren wegen Vergewaltigung der Ehefrau: Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Verwirklichung eines Regelbeispiels; strafmildernde Berücksichtigung trotz Verwendung besonders schmerzhafter Sexualpraktiken und besonderer Demütigung sowie Traumatisierung des Opfers; Gesamtbetrachtung; ;