vorläufiger Rechtsschutz, immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeit, Anspruch auf Einschreiten gegen eine durch Bauarbeiten verursachte Lärmbeeinträchtigung, Ermessensreduzierung auf Null (verneint)
Verkehrsrechtliche Anordnung, Ortstraße innerhalb einer Tempo-30-Zone, Antrag auf Vornahme weiterer straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms (Einbahnstraßenregelung, Lkw-Durchfahrtsverbot, Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs), Unzumutbare Lärmbelastung (verneint), Tragfähigkeit einer hilfsweisen Ermessensentscheidung (bejaht), Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (offengelassen), Verpflichtung zur Aktualisierung der Gutachten während des Gerichtsverfahrens (verneint)
Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich, Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Errichtung der baulichen Anlage, wenn Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Nutzung der Anlage und nicht den bloßen Baukörper droht, Bezeichnung Tekturgenehmigung unmaßgeblich, Regelungsgehalt der Baugenehmigung durch Auslegung zu ermitteln, Abgrenzung Außenbereich – Innenbereich, hier Vorhabengrundstück als Teil eines Außenbereichssplitters, Antragstellergrundstück im Innenbereich (Allgemeines Wohngebiet), Keine Außenbereichsaffinität einer größeren Zimmerei bei vorhandenem Industriegebiet, Unzulässigkeit von Auflagen im Baugenehmigungsbescheid, die ein ständiges Überwachungsproblem mit sich bringen und damit einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand – sog. maßgeschneiderte Baugenehmigung (hier verneint), Gesicherte Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich kein drittschützender Be- lang; Ausnahme bei erheblicher Verschlechterung der bauplanungrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch vorhabenbedingte Überlastung der Entschließungsanlage (hier verneint), Keine zusätzliche Berufung auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verneint wurde, Kein allgemeines Abwehrrecht gegen unzulässige Außenbereichsnutzungen