Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen
Hinweispflichtverletzung: Vertrauendürfen auf einen rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts bei Abweichung in entscheidungserheblichen Punkten der Beurteilung zur Vorinstanz