Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag)
Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit – zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzw mangelndem Rechtsschutzbedürfnis bzw unzureichender Substantiierung
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten – kein Anspruch auf Bekanntgabe des PKH-Antrags an Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren