Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „il Punto“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – zur Kostenauferlegung: ausführliche Behandlung der vorgebrachten Löschungsgründe seitens der Markenabteilung – keine neuen Argumente und Belege im Beschwerdeverfahren – die Frage nach Umfang und Grenzen von Kostenerstattungsansprüchen wird auch vom Justizgewährungsanspruch beeinflusst
Stattgebender Kammerbeschluss: Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine Aussetzung laufender Verfahren zur Personenstandsänderung – Zum Anspruch Transsexueller auf Anrede entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis bereits vor Personenstandsänderung