Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung
Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB – Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr – insb zu den Tatbestandsmerkmalen der Pflichtwidrigkeit (Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht) sowie des Nachteilseintritts – Nachteil als eigenständiges Tatbestandsmerkmal, Erforderlichkeit der konkreten Schadensermittlung auch im Falle eines “Gefährdungsschadens”