Erfolgloser Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsschluss im sog. Policenmodell
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden Ehegatten und kein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) für ein zum Gesamtgut von Ehegatten gehörendes Grundstück