Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – Begründetheit der Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft – zum Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren – zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung – Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nach dem 1. Juli 2004: Anwendung des RVG – zum Rahmen der Geschäftsgebühr im Löschungsverfahren – keine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit: Ansatz einer 1,3-fachen Mittelgebühr – zum Austausch der geforderten, nicht entstandenen Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr – zur Kostenverteilung in Kostenbeschwerdeverfahren
Patentbeschwerdeverfahren – angekündigte aber nicht eingelegte Begründung der Beschwerde – Beschwerdesenat ist nach mehr als drei Jahren nicht gehalten, die Entscheidung länger aufzuschieben und die Begründung vorher anzumahnen
Patentbeschwerdeverfahren – “ Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine“ – kein Computerprogramm – technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
Markenbeschwerdeverfahren – „patentamtliches Umschreibungsverfahren“ – registerrechtliches Massenverfahren – keine Durchführung einer Beweisaufnahme und keine umfassende rechtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs seitens der Markenstelle – bei begründeten Zweifeln an einem Abschluss eines Abtretungsvertrages vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen – Antragstellerin bleibt der Klageweg vor dem zuständigen ordentlichen Gericht unbenommen
Markenbeschwerdeverfahren – „patentamtliches Umschreibungsverfahren“ – registerrechtliches Massenverfahren – keine Durchführung einer Beweisaufnahme und keine umfassende rechtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs seitens der Markenstelle – bei begründeten Zweifeln an einem Abschluss eines Abtretungsvertrages vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen – Antragstellerin bleibt der Klageweg vor dem zuständigen ordentlichen Gericht unbenommen