Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Brandlegung; Voraussetzungen der Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken; teilweise Zerstörung bei erheblichen Verrußungen
(Prüfung der Schuldfähigkeit im Strafverfahren: Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit unter Offenlassung der Täterschaft; Darlegungserfordernis hinsichtlich der Eingangsmerkmale der Schuldunfähigkeit und der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit)