Stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – vertiefte Argumentation zur Ablehnung der Berufungszulassung (hier: bzgl der Folgen einer Verletzung von § 180 S 3 ZPO) ist dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten
Beiordnung eines Notanwalts: Zu vertretende Mandatsbeendigung bei gewünschtem Vortrag nicht entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt