Markenbeschwerdeverfahren – “Stadtwerke Bremerhaven” – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr – kein Hoheitszeichen
Markenbeschwerdeverfahren – “Stadtwerke Bremen” – erneute Entscheidung in der Sache nach Zurückverweisung durch den BGH – Beachtung der Rechtsauffassung des BGH – kein Hoheitszeichen – keine Täuschungsgefahr – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) bei unzureichender fachgerichtlicher Begründung der Haftvoraussetzungen (hier: Erheblichkeit der Straftat) sowie unzureichender Sachaufklärung – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der einstweiligen Unterbringung gem § 126a StPO unzureichend substantiiert – angegriffene Entscheidungen erfüllen Anforderungen an die Begründung eines Unterbringungsbefehls – hinreichende Erheblichkeit der zu erwartenden Taten iSd § 63 StGB