(Unwirksamkeit eines unter einer Bedingung erhobenen Ablehnungsantrags – Übersehen einer Verwaltungsanweisung kein schwerwiegender Rechtsfehler – Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen – Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Keine Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde)