Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen
(Sozialhilfe – Vererbung von Ansprüchen – Hilfe zur Pflege – häusliche Pflege – Heranziehung einer besonderen Pflegekraft – Erforderlichkeit – Einkommenseinsatz – Bewilligung eines Wohngruppenzuschlags durch den Träger der sozialen Pflegeversicherung – zweckentsprechende Leistung iS des § 66 Abs 4 S 1 SGB 12)