Nichtannahmebeschluss: Rüge einer unzureichenden Absicherung des Krankheitsrisikos durch eine Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung erfordert ggf substantiierte Darlegungen, dass ärztliche Leistungen trotz Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zu erlangen waren – keine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V (juris: SGB 5) dahingehend, dass auch bisher privat Krankenversicherte iS dieser Vorschrift versicherungspflichtig wären
Markenbeschwerdeverfahren – „Combi (Wort-Bild-Marke)/combit (Unionswortmarke)“ – teilweise Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr