Nichtannahmebeschluss: Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) – kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen der Aufnahme eines förderungsfähigen Hochschulstudiums – teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Nichtannahmebeschluss: Zweckentfremdung der Verfassungsbeschwerde zu allgemeiner Gesetzmäßigkeitskontrolle rechtsmissbräuchlich – hier: offensichtlich unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, zudem keinerlei Verletzung in eigenen Rechten – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht geboten, da nach Vergleich im Ausgangsverfahren auch im Falle einer Zurückverweisung kein günstigeres Ergebnis erreichbar ist