Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs 4 S 3 WDO (juris: WDO 2002) – unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob gegen eine disziplinargerichtliche Entscheidung Rechtsmittel statthaft sind
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität, mangelnder Rechtswegerschöpfung und unzureichender Begründung – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahmebeschluss: Zweckentfremdung der Verfassungsbeschwerde zu allgemeiner Gesetzmäßigkeitskontrolle rechtsmissbräuchlich – hier: offensichtlich unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, zudem keinerlei Verletzung in eigenen Rechten – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro