Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung – Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung – Gegenstandswertfestsetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung – Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung – Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung – Gegenstandswertfestsetzung
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) – unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung mit Literatur und Rspr
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung – Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung – Gegenstandswertfestsetzung
Aussetzung der Verfahren und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions (OMT) mit Art 119, 123, 127 AEUV, Art 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (juris: ESZB/EZBSaProt) – hilfsweise Vorlagefragen zur Auslegung der Art 119, 123, 127 AEUV, Art 17 bis 24 ESZB/EZBSaProt – abweichende Meinungen der Richterin Lübbe-Wolff und des Richters Gerhardt: Verfassungsbeschwerden und Organklage unzulässig