Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde – organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens – Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen – hier: Verfahrensdauer von vier Jahren bei Zurückstellung zugunsten eines Pilotverfahrens – Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG vor Zurückstellung nicht unangemessen – Zurückstellung sachdienlich und sachlich gerechtfertigt
Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar – Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV – Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren bereits gem §§ 37 Abs 2 S 1 iVm § 14 Abs 1 RVG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG (Willkürverbot) – erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistung ohne Vorliegen neu hervorgetretener Umstände sowie unter Missachtung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an hinreichende Substantiierung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde – hier: Einschränkung der Förderung von Photovoltaikanlagen gem § 66 Abs 18a S 2 EEG 2009 idF vom 17.08.2012 – unzureichende Darlegung des einfachrechtlichen Hintergrundes sowie der eigenen unmittelbaren Betroffenheit – Relevanz der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens für Bildung schutzwürdigen Vertrauens
Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände (hier: Datum der Bekanntgabe der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung) – Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung der Fristwahrung (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG – Maßgeblichkeit der Ansicht des vorlegenden Gerichts bzgl der Entscheidungserheblichkeit – hier: unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm