Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG begründen kann – hier: Zwischenentscheidung im Normenkontrollverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (juris: BGBEG) – Vizepräsident des BVerfG nicht von Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG) – zudem keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs 3, Abs 1 BVerfGG)
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs