Nichtannahmebeschluss: Aberkennung des Doktorgrads wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten – Begriff der Würdigkeit in § 35 Abs 7 HSchulG BW aF bei wissenschaftsbezogenem Verständnis hinreichend bestimmt
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art 267 AEUV – hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Anwendung des Art 86 Abs 2 EG / Art 106 Abs 2 AEUV auf abfallrechtlichen Sachverhalt und Absehen von einer Vorlage an den EuGH