Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie gebietet ggf Umdeutung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bei Divergenz zwischen Klageart und Rechtsschutzziel (hier: inzidente VA-Anfechtung bei Leistungsklage auf Rückerstattung von Beihilfen) – unhaltbare Annahme einer Jahresfrist bei Drittanfechtung – zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag bzw durch die Behandlung von Tatsachenvortrag als bloßer Bewertung