Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin – Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keine Vorbefassung iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG dar
Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG – Entscheidungen des BVerfG sind gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG und sind mithin kein tauglicher Gegenstand einer erneuten Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an angegriffener verfassungsgerichtlicher Nichtannahmeentscheidung wegen ihres abschließenden Charakters keine Tätigkeit in „derselben“ Sache iSd § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, mithin auch keine Vorbefassung iSd § 19 BVerfGG
Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch die Kammer – keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nichtannahmebeschluss: Nichtberücksichtigung fristgerecht eingegangener Stellungnahmen im Klageerzwingungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) bei unterbliebener Einlegung der Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit (§ 34 Abs 2 BVerfGG) der wiederholten Einlegung erkennbar aussichtsloser Verfassungsbeschwerden trotz vorheriger Androhung der Gebührenauferlegung – erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung zu gleichgelagerten Fällen (vgl Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 – Rundfunkbeitrag –) – Auferlegung der Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren – Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde – zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar