Kammerbeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde gegen „Armenienresolution“ des Deutschen Bundestages mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eA zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens unzulässig – Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses kein schwerer Nachteil
Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung an Polen bei Verdacht des grenzüberschreitenden Menschenhandels und Straftaten gegen die sexuelle Freiheit – maßgeblicher Auslandsbezug bei grenzüberschreitendem Menschenhandel – Zum Ort der Begehung von Taten gem § 232, 233a StGB aF bei Anwerbung der Tatopfer im Ausland und Beförderung ins Inland
Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren (§§ 109ff StVollzG) sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung mit Blick auf unzutreffende Auslegung des Rechtsschutzziels und unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange – zudem lediglich formelhafte Bescheidung des Antrags – jedoch Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung – Erhebung der Anhörungsrüge (§§ 33a StPO, 120 Abs 1 S 2 StVollzG) nicht dargelegt