Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende sowie nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im zwangsversteigerungsrechtlichen Zuschlagsbeschwerdeverfahren verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 – Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – zudem unzureichende Auseinandersetzung mit aufgeworfenen Verfassungsfragen
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter – Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben – Verwerfung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Nichtannahmebeschluss: Im Ergebnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren – unklare Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters („Vorsitzender“ statt „Einzelrichter“) berührt Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht – Unterbleiben der Verabschiedung einer Prozesspartei nach mündlicher Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Nichtannahmebeschluss: Auch die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (hier: Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) – hier: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsanordnung gem § 26 SchulG SH