Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung: mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache – fehlender Anspruch ortsfremder Organisationen auf Überlassung öffentlicher Einrichtungen gem § 30 KomVerfG ND
Nichtannahmebeschluss: Zum Gebot der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs (hier: Rechtskomitee-Verfahren der Zeugen Jehovas) bzgl des Ausschlusses aus einer Religionsgemeinschaft – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot in Bezug auf potentielle Zeugen) – Verletzung von Grundrechten, insb Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG, nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers – Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht
Zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, mit dem eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen wurde, ohne über ein gegen einen Bundesverfassungsrichter gestelltes Ablehnungsgesuch zu entscheiden – hier: Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20.12.2018, 2 BvC 4/18 – Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig – Verwerfung (A-limine-Abweisung) der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres kriminelle Prognose – hier: einstweilige Aussetzung eines Bewährungswiderrufs gem § 56f StGB bzgl Drogendelikten, wobei der Widerruf der Strafaussetzung nach Verstößen gegen eine Weisung zu Urinkontrollen erfolgt war