Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
Nichtannahmebeschluss: Übergehen von Parteivortrag (hier: durch Kostenentscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist) begründe keine Grundrechtsverletzung, wenn auch eine Berücksichtigung jenes Vorbringens nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen einer Anhörung der Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren gem § 322 FamFG iVm § 283 Abs 3 S 2 FamFG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) – Gegenstandswertfestsetzung
Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) – Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet zudem verfahrensrechtliche Anforderungen (Anhörung des Betroffenen sowie Begründung der Entscheidung) – Stadionverbot setzt keinen Nachweis einer Straftat voraus
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S 2 Nr 2 GewStG) sowie rückwirkendes Inkraftsetzen dieser Vorschrift verfassungsgemäß – keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG (Leistungsfähigkeitsprinzip, Benachteiligung bestimmter Mitunternehmerschaften), des Rückwirkungsverbots oder der prozessualen grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin – lediglich funktionale Identität des Spruchkörpers bei Entscheidung über Anhörungsrüge nicht zu beanstanden
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig – Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten – weitere Anwendbarkeit der betroffenen Normen bis 31.12.2019 sowie nach Verkündung einer Neuregelung bis längstens 31.12.2024
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig – Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten – weitere Anwendbarkeit der betroffenen Normen bis 31.12.2019 sowie nach Verkündung einer Neuregelung bis längstens 31.12.2024