Steuerrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs – unbegründete Besetzungsrüge

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Staats- und Verfassungsrecht

Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich – keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG – allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten – zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG – hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017

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IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2  StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 StVollzG und damit Unterbleiben einer Interessenabwägung – allerdings Gebotenheit der eA nach § 32 BVerfGG nicht dargelegt

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Kosten- und Gebührenrecht

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags – mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

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Arbeitsrecht

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – Aufhebung angegriffener Beschlüsse durch Ausgangsgericht als Billigkeitsgesichtspunkt iSd § 34a Abs 3 BverfGG

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Verwaltungsrecht

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde – Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung

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Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer einer bereits lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt hinreichende fachgerichtliche Begründung der Gefahrenprognose voraus – hier: Grundrechtsverletzung durch mangelnde Konkretisierung der zu erwartenden Straftaten sowie offensichtlich unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

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