Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage – Elterngeldrecht – Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei einer Ehegatten-GbR – steuerrechtliche Reduzierung des Gewinnanteils – Klärungsbedürftigkeit – substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen – sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs – unzureichende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufungsbegründung – Anknüpfung des LSG an eine ganz neue Entscheidung des BSG – Überraschungsentscheidung – Darlegungsanforderungen
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung einer Abschiebung: eA-Antrag mangels hinreichender Substantiierung gegenwärtig unzulässig – zur Sachaufklärungpflicht der Verwaltungsgerichte bzgl des Bestehens von Abschiebungshindernissen (hier: Afghanistan)
Zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstzeiten in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie von im Rahmen solcher Tätigkeiten zugewandter Kapitalabfindungen – § 55b Abs 3 S 1 SVG idF vom 05.03.1987 sowie vom 18.12.1989 verfassungsgemäß – Richtervorlage bzgl § 56 Abs 2 BeamtVG unzulässig, da nicht in voller Spruchkörperbesetzung beschlossen
Verzögerte Besoldungsanpassung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A10 aufwärts in 2008 und 2009 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Verletzung des Abstandsgebots nicht gerechtfertigt – Frist für Neuregelung bis 01.07.2018
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Klageerzwingungsverfahren – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde – jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung
Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht – gerichtliche Kontrolle auch bei Nichtbescheidung geboten – jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichteröffnung eines (erneuten) Klageerzwingungsverfahrens, wenn ein bereits verbeschiedenes Strafverfolgungsverlangen lediglich wiederholt und nicht auf neue Tatsachen gestützt wird