Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich – „Darauf Ausgehen“ iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 ) – NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt – jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung – Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)
Rückmeldegebühren iHv 100 DM bzw 51 Euro gem § 30 Abs 1a S 1 des Hochschulgesetzes Brandenburg (juris: HSchulG BB) in der bis 2008 geltenden Fassung mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 104a ff GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Gebührenzweck nicht hinreichend klar erkennbar, soweit er über die Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung hinausgeht – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung, da Gebühr die Verwaltungskosten um mehr als hundert Prozent übersteigt – zur Berechnung der Verwaltungskosten
Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen „Wartefrist“ für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) – Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch Einebnung der Abstufung zwischen Ämtern und durch unzureichende Berücksichtigung der Wertigkeit des Amtes – unzulässige struktureller Veränderung eines hergebrachten Grundsatzes – Nichtigkeit als Folge der Unvereinbarkeit
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: unzureichende Substantiierung des verfassungsrechtlichen Maßstabs, mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung – Versagung von PKH bei fehlenden Erfolgsaussichten
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Nichtzulassung der verwaltungsprozessualen Berufung trotz Vortrags konkreter Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils iSv § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO