Ablehnung eines eA-Antrags zur Aussetzung verschiedener Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (juris: TabakerzG) sowie der Tabakerzeugnisverordnung (juris: TabakerzV) – strenger Prüfungsmaßstab im eA-Verfahren bzgl der Aussetzung einer Norm, mit der zwingende Vorgaben des Unionsrecht umgesetzt werden – hier: besonders schwerer, irreparabler Nachteil nicht hinreichend dargelegt
Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes – hier: unzureichende Substantiierung eines Gleichheitsverstoßes durch unterschiedliche Behandlung von Ausbildungszeiten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen „schweren Nachteil“ iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar
Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten – hier: „ACAB“ (All Cops Are Bastards) – Gegenstandswertfestsetzung
Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten – hier: „ACAB“ (All Cops Are Bastards) – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen sind nicht grundrechtsfähig (Art 19 Abs 3 GG) und damit nicht beschwerdefähig iSd § 90 Abs 1 BVerfGG – hier: mangelnde Beschwerdefähigkeit zweier vollständig in kommunaler Hand befindlicher Energieunternehmen – zudem teilweise Verfristung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)
Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache bei entgegenstehender fachgerichtlicher Rechtsprechung