Stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung in Haftsachen auch im Falle der Vollstreckungsübernahme – hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils im Inland trotz möglicherweise bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung
Verwerfung (a-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren – Keine positive Feststellung der Parteieigenschaft im Organstreitverfahren (Fortführung von BVerfGE 133, 100) – Mitgliedschaft eines Verfassungsrichters in einer politischen Partei stellt weder Ausschließungsgrund dar (§ 18 BVerfGG), noch begründet sie eine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG)
Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) verlangt gesetzliche Regelung wesentlicher Entscheidungen zur Akkreditierung von Hochschulstudiengängen – §§ 72 Abs 2 S 6, 7 Abs 1 S 1, S 2 HSchulG NW idF vom 31.10.2006 sowie §§ 73 Abs 4, 7 Abs 1 S 1, S 2 HSchulG NW idF vom 16.09.2014 mit Art 5 Abs 3 GG sowie mit Art 20 Abs 3 GG unvereinbar – Fortgeltung bis Ende 2017
Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung
Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss – mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich
Nichtannahmebeschluss: Subsumtion einer besatzungsrechtlichen Enteignung unter § 1 Abs 8 Buchst a VermG ist im Einzelfall Sache der Fachgerichte – hier: kein Verfassungsverstoß erkennbar
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG – unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu Anforderungen des Gleichheitssatzes und zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum