Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar – Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrheinwestfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in 2003 und 2004 sowie Beamter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 – Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2003
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch rückwirkende Erhebung kommunaler Abwasseranschlussbeiträge – hier: Abgabenerhebung gem § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 17.12.2003 in Fällen, in denen die Beiträge nicht mehr nach § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 27.06.1991 hätten erhoben werden können, da mit Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe – Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Antragsbegründung sowie aus Subsidiaritätsgründen
Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität
Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4a SGB II aF (juris: SGB 2) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Wegfall der Beschwer und fehlendem Rechtsschutzinteresse mangels Wiederholungsgefahr
Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer höchstrichterlichen Rspr im laufenden fachgerichtlichen Verfahren – höchstrichterliche Rspr begründet keine gesetzesgleiche Rechtsbindung – hier: Berücksichtigung der Aufgabe der „Macrotron“-Rspr (BGHZ 153, 47) durch „FRoSTA-Entscheidung“ des BGH (NJW 2014, 146) während eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens verfassungsrechtlich unbedenklich