Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL
Nichtannahmebeschluss: Beachtlichkeit des entgegenstehenden Kindeswillens bei Entscheidung über Umgangsrecht – sowie zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung in Umgangsverfahren – hier: keine Verletzung des Elternrechts bei Ausschluss des väterlichen Umgangs – Rüge einer überlangen Verfahrensdauer sowie des Fehlens eines effektiven Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren jeweils unzulässig
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch rückwirkende arbeitsgerichtliche Feststellung fehlender Tariffähigkeit der CGZP – zudem keine Hinweispflicht der Fachgerichte bzgl der zeitlichen Ausdehnung der Feststellung der Tarifunfähigkeit
Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip – Nordrhein-westfälische Vorschriften zum Einstellungshöchstalter im öffentlichen Dienst mit Art 33 Abs 2 GG unvereinbar, da Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs 1 BG NW nicht hinreichend bestimmt
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gem § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen im Strafverfahren gem § 176 GVG – hier: Anordnung der lediglich „verpixelten“ Bildberichterstattung über Angeklagten in einem Strafverfahren – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) – zudem kein Rechtsschutzbedürfnis bzgl des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz