Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überhöhte Anforderungen an Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – hier: Rechtsbehelf gegen ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Widerruf einer Gnadenentscheidung
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an hinreichende Substantiierung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde – hier: Einschränkung der Förderung von Photovoltaikanlagen gem § 66 Abs 18a S 2 EEG 2009 idF vom 17.08.2012 – unzureichende Darlegung des einfachrechtlichen Hintergrundes sowie der eigenen unmittelbaren Betroffenheit – Relevanz der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens für Bildung schutzwürdigen Vertrauens
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag bzgl wesentlicher Tatsachen – hier: Versteigerung aufgrund Gesamtausgebots ohne entsprechende Verzichtserklärung des Schuldners (§ 63 Abs 4 ZVG) – teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Bevollmächtigung sowie mangels hinreichender Substantiierung – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerde wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Strafprozess – Subsidiaritätsgrundsatz fordert Erhebung der Verfahrensrüge bzgl einer vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG – Maßgeblichkeit der Ansicht des vorlegenden Gerichts bzgl der Entscheidungserheblichkeit – hier: unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – hier: Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Leistung einer baren Zuzahlung bzgl im Streubesitz befindlicher Aktien – Hoher Aufwand für eventuelle Rückforderung der Zuzahlung kein erheblicher Nachteil