Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB – Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt – kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch zwischenzeitliche fachgerichtliche Entscheidung bei erheblichem Grundrechtseingriff
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von Parteivorbringen in Zivilprozess – hier: Berücksichtigung von Einwendungen des Beklagten gegen Zahlungsanspruch auf Zahnarzthonorar – uneinheitliche obergerichtliche Rspr – besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung bei bewusstem Übergehen entscheidungserheblichen Parteivortrags
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB – Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt – kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch zwischenzeitliche fachgerichtliche Entscheidung bei erheblichem Grundrechtseingriff
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung“ (juris: UVSV) – Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Tanzverbot am Karfreitag – Subsidiarität (mangelnde Rechtswegerschöpfung) bei Möglichkeit der Beschwerde zum VGH – zudem mangels besonders schweren Nachteils keine Vorabentscheidung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG geboten
Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Anforderungen an die Begründung eines Antrags gem §§ 23 ff EGGVG (juris: GVGEG) – hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch überspannte Zulässigkeitsanforderungen gem § 24 Abs 1 GVGEG – Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren nicht auf Verfahren nach §§ 23 ff GVGEG übertragbar – jedoch keine Annahme geboten, da Antrag anderweitig nicht hinreichend begründet