Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Anforderungen an die Begründung eines Antrags gem §§ 23 ff EGGVG (juris: GVGEG) – hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch überspannte Zulässigkeitsanforderungen gem § 24 Abs 1 GVGEG – Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren nicht auf Verfahren nach §§ 23 ff GVGEG übertragbar – jedoch keine Annahme geboten, da Antrag anderweitig nicht hinreichend begründet