Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG – Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf konstitutive Vortat iSd § 261 Abs 1 S 2 StGB beziehen
Rückzahlungspflicht, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung, Darlehen unter Angehörigen, Auflösung eines Depots zur Tilgung des Darlehens