Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Maßregelvollzug Untergebrachter – hier: Auslesen der Aufzeichnungen eines Untergebrachten durch Vollzugseinrichtung (hier: psychiatrisches Krankenhaus) vorliegend nicht zu beanstanden – jedoch Grundrechtsverletzung durch Ausdruck und Aufnahme des Textes in die Krankenakte sowie Weitergabe an externen Sachverständigen ohne hinreichende Rechtfertigung