Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter verfehlter Einstufung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – hier: Verkennung des Sachbezugs der Äußerung eines Versammlungsleiters über Gegendemonstranten – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern – ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus deren Gesamtauftreten sich ein Verdacht auch gegen einzelne Gruppenmitglieder ergibt – hier: sog „Blockupy“-Proteste – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen polizeiliche Maßnahmen (Abspaltung und Einkesselung des unfriedlichen Teils des Protestzugs, Identitätsfeststellung)