Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit und Nachbesserungsmöglichkeit der Tarifparteien bzgl der gleichheitsgerechten Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst – keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) trotz erheblicher Dauer des verfassungswidrigen Zustandes – Frage einer eventuellen Verletzung von Art 3 Abs 2, Abs 3 S 1 Alt 1 GG nicht entscheidungserheblich – Rüge einer Ungleichbehandlung im Vergleich zur Beamtenversorgung nicht hinreichend substantiiert, mithin unzulässig
(Sozialhilfe – Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 – Vergütungsvereinbarung mit einem ambulanten Dienst – Zuständigkeit zum Abschluss der Vereinbarung – Mindestinhalt nach § 76 Abs 2 SGB 12 – Plausibilitätsprüfung – Vergleich mit anderen Diensten – Einzugsgebiet als Vergleichsraum – Aufklärungspflichten der Schiedsstelle)