Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung – hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des baden-württembergischen Landesbesoldungsgesetzes (juris: BesG BW 2010) idF vom 18.12.2012 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Beeinträchtigung der Maßgaben des Alimentationsgrundsatzes und des hieraus abgeleiteten Prinzips der Besoldungsgleichheit nicht gerechtfertigt – Prozeduralisierungsvorgaben nicht gewahrt