Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtverbescheidung eines hilfsweisen Klageänderungsantrags – allerdings Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebenem Antrag gem § 321 ZPO auf Urteilsergänzung
(Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei Verhinderung, einen Fristverlängerungsantrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu stellen)